Nach § 39a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht oder nicht mehr möglich ist.
Wichtige Formulare für die Aufnahme >
Die Aufnahmekriterien für Gäste ins Hospiz sind in der Rahmenvereinbarung (§ 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V) im § 2 Abs. (Anspruchsberechtigte Versicherte) geregelt.
Menschen, die an einer nicht heilbaren Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium erkrankt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können aufgenommen werden. Zu diesen Krankheiten zählen unter anderem Krebs-, Herzkreislauf-, Neurologische- und andere Systemerkrankungen.
Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung ist immer durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt auf einem Antrag zu befürworten und bei den zuständigen Krankenkassen einzureichen.